S a t z u n g
des Hessischen Verbandes für
Schafzucht und -haltung e.V

   

§ 1 - Name, Sitz und Verbandsgebiet 

  1. Der Verband führt den Namen "Hessischer Verband für Schafzucht und -haltung e.V" (HVSZH). Sein Sitz ist in Kassel. Es können Außenstellen gebildet werden. Das Verbandsgebiet umfasst das Bundesland Hessen.
  2. Der Verband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen. Er kann Mitglied der Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände e.V. sein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

§ 2 - Zweck des Verbandes 

  1. Der Verband ist ein Berufsverband für Berufsschäfer und Schafhalter sowie anerkannte Züchtervereinigung i. S. d. Tierzuchtgesetzes (TierZG).
  2. Zweck des Verbandes ist die Förderung der Schafzucht und Schafhaltung nach einheitlichen Grundsätzen. Durch seine Tätigkeit fördert er die Landestierzucht und trägt zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Schafhaltung bei. Er kann dabei auch Maßnahmen zur Schaffung besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Betätigung seiner Mitglieder veranlassen. Er vertritt die Interessen der hessischen Schafhalter auf politischer Ebene.
  3. Der Verband erlässt eine Zuchtbuchordnung und führt ein Zuchtbuch nach den Vorschriften der Verordnung über Zuchtorganisationen in der jeweils gültigen Fassung. Die Zuchtbuchführung erfolgt über EDV-Datenträger, auf denen alle züchterischen Daten festgehalten werden. Mit der Führung kann eine Einrichtung für Datenverarbeitung beauftragt werden.
  4. Die Zuchtbuchordnung enthält das Zuchtprogramm mit den Zuchtzielen und den Bestimmungen zur Eintragung in das Zuchtbuch. Die Zuchtbuchordnung ist Bestandteil der Satzung.

  

§ 3 - Mittel zur Erreichung des Zwecks

  1. Es sollen den wirtschaftlichen Verhältnissen gut angepasste, gesunde und fruchtbare Schafe gezüchtet werden, bei denen die Fleischleistung den Ansprüchen des Marktes und der Rasse angepasst ist und daneben auf eine ausgeglichene Wolle / ein zuchtzielkonformes Haarkleid geachtet wird.
    1. Förderung der Mitglieder in allen Fragen der Schafhaltung.
    2. Wahrung der Interessen und Belange der Schafzüchter und Schafhalter
    3. Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Schafproduktion durch züchterische Maßnahmen.
    4. Förderung der Schafzucht durch Unterstützung von Schauen und besonderer züchterischer Maßnahmen.
    5. Förderung von Mast- und Schlachtleistungsprüfungen sowie einer tiergerechten Aufzucht von Jungböcken.
    6. Sonstige, die Schafzucht und -haltung fördernde Maßnahmen (Lehrgänge, Vorträge usw.)
    7. Vornahme einzelner Maßnahmen zur Marktanpassung des Absatzes von Schafen, die von der Mitgliederversammlung im Einzelnen näher zu bestimmen sind.
    8. Mithilfe bei der Bekämpfung von Schafkrankheiten und Seuchen durch enge Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Stellen und sonstigen öffentlichen Institutionen, die um die Schafhaltung bemüht sind.

  

§ 4 - Mitgliedschaft

Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern, kooperierenden Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Stimmrecht haben ordentliche Mitglieder, kooperierende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder:
    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
    Juristische Personen oder andere Körperschaften können dem Verein als ordentliche Mitglieder beitreten. Sie werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder ausdrücklich Bevollmächtigten vertreten.
  2. Kooperierende Mitglieder:
    Juristische Personen oder andere Körperschaften können dem Verein als kooperierende Mitglieder beitreten. Sie werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder ausdrücklich Bevollmächtigten vertreten.
  3. Fördernde Mitglieder:
    Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen oder andere Körperschaften werden.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können um die Förderung der Schafhaltung besonders verdiente Persönlichkeiten ernannt werden.

  

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Verbandes zu stellen, der auch über die Aufnahme entscheidet.
  2. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
  3. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
  4. Der Verband führt ein Mitgliederverzeichnis.

  

§ 6 - Mitglieder- und Förderbeiträge 

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen gemäß Gebührenordnung i. d. jeweils gültigen Fassung.
  2. Herdbuchzüchter zahlen weitere Gebühren gem. Gebührenordnung.
  3. Der Seniorenbeitrag wird auf Antrag mit dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Kalenderjahres erhoben.
  4. Berufsschafhalter können zusätzlich einen Förderbeitrag entrichten, der zur Wahrung ihrer spezifischen Interessen direkt an die Vereinigung Deutscher Landesschafzucht-verbände e.V. (VDL) abgeführt wird.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  6. Für Genossenschaften als ordentliche Mitglieder kann die Zahlung von Förderbeiträgen als Mitgliedsbeitrag beschlossen werden. Der Förderbeitrag ist neben dem ordentlichen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe und die Entrichtungsformalitäten des Förderbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

  

§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. Durch Austritt. Dieser muß schriftlich gegenüber dem Verband erklärt werden.
    2. Bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und anderen Körperschaften durch deren Auflösung.
    3. Durch Ausschluß: Der Ausschluß kann bei Verstoß gegen die Satzung oder die Zuchtbuchordnung sowie gegen die Beschlüsse des Verbandes ausgesprochen werden. Bei einem Verstoß gegen die Zuchtbuchordnung in betrügerischer Absicht muß der Ausschluß erfolgen. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen den Ausschluß kann Einspruch innerhalb einer Frist von 4 Wochen eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verband und alle Ansprüche an dessen Vermögen. Das ausscheidende Mitglied muß seinen gegenüber dem Verband bis dahin fälligen finanziellen Verpflichtungen nachkommen.

 

§ 8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sie haben das Recht auf Förderung und Unterstützung durch den Verband nach Maßgabe der in der Satzung festgelegten Bestimmungen sowie auf Benutzung der Verbandseinrichtungen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die Satzung und die Beschlüsse des Verbandes zu befolgen und alles zu unterlassen, was das Ansehen und die Interessen des Verbandes schädigt;
    2. die festgesetzten Beiträge und Gebühren nach Rechnungseingang zu zahlen und den sonstigen Verpflichtungen nachzukommen;
    3. die Bestimmungen der Zuchtbuchordnung zu beachten;
    4. ausgewählte Tiere für Schauen und Prämierungen zur Verfügung zu stellen;
    5. die Veräußerung von Zuchttieren nach den Bestimmungen des Verbandes vorzunehmen;
    6. gegenüber den Vertretern oder Beauftragen des Verbandes Auskünfte in allen züchterischen, insbesondere die Zuchtbuchführung betreffenden Angelegenheiten zu erteilen und ihnen die Besichtigung der Zuchttiere zu gestatten.
  3. Die Mitglieder haben das Recht der Beschwerde an den Vorstand, die Mitgliederversammlung oder die Züchterversammlung.

§ 9 - Organe 

Die Organe des Verbandes sind:
- der Vorstand (§ 10)
- der Beirat (§ 11)
- die Mitgliederversammlung (§ 12)
- die Züchterversammlung (§ 13)

  

§ 10 - Der Vorstand 

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    • dem/der Vorsitzenden,
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem/der Schriftführer/Schriftführerin,
    • mindestens zwei weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen.
    Der/die Zuchtleiter/Zuchtleiterin ist berechtigt, den Vorstandssitzungen beizuwohnen. Er/Sie muss eingeladen werden, wenn aufgrund der Tagesordnung züchterische Belange behandelt werden.
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich spätestens 10 Tage vor einer Sitzung unter Vorlage der Tagesordnung eingeladen. Jährlich muß mindestens eine Vorstandssitzung stattfinden. Außerdem ist eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
  4. Scheidet der/die Vorsitzende vorzeitig aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung eine/n Nachfolgerin/Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Das gleiche gilt bei einem vorzeitigen Ausscheiden des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Scheiden beide aus, übernimmt ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied den Vorsitz bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die innerhalb der nächsten 6 Monate einzuberufen ist.
  5. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Ferner obliegen ihm alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
    Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:
    1. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
    2. Bestellung des Zuchtleiters/Zuchtleiterin, sofern es sich um eine(n) Landesbedienstete(n) handelt im Einvernehmen mit der Behörde, der der/die Landesbedienstete angehört.
    3. Bildung von Arbeitsausschüssen.
    4. Berufung der Bewertungskommission und der Widerspruchskommission.
    5. Berufung weiterer sachkundiger Mitglieder als Beiratsmitglieder.
    6. Bestellung des/der Lehrschäfermeisters/Lehrschäfermeisterin und legt seine/ihre Aufgaben fest.
    Der Vorstand arbeitet eng mit den zuständigen Stellen der Hessischen Landesverwaltung und der Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände e.V. zusammen.
  6. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und Protokollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll der Vorstandssitzung ist jedem Vorstandsmitglied zu übersenden. Erfolgt 3 Wochen nach Absendung des Protokolls kein schriftlicher Einwand, gilt das Protokoll als genehmigt.
  7. Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von Ihnen kann allein den Verband gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der/die stellvertretende Vorsitzende darf als Vertreter/Vertreterin jedoch nur tätig werden, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist. Dies gilt nur im Innenverhältnis.
  8. Dem/der Vorsitzenden obliegt die Leitung sämtlicher Verbandsangelegenheiten. Er/Sie beruft die Vorstands- und Beiratssitzungen sowie die Züchter- und die Mitgliederversammlungen ein und führt den Vorsitz in den Sitzungen. Bei einer Verhinderung wird er/sie von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem Vorstandsmitglied vertreten. Der/die Vorsitzende hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Ihm/Ihr obliegt insbesondere die Regelung des Kassen- und Rechnungswesen, die Verwaltung des Verbandseigentums, die Einstellung/Entlassung von Angestellten und die Festsetzung ihrer Bezüge sowie die Erstellung und die Verfügung über die laufenden Verbandsmittel im Rahmen des Haushaltsplanes.
  9. Der/die Vorsitzende oder sein/seine Stellvertreter/Stellvertreterin muß Herdbuchzüchter sein.
  10. Der/dem Schriftführerin/Schriftführer obliegt die Protokollführung während der Vorstandssitzung, Mitgliederversammlung und Züchterversammlung. Hierfür kann ein/eine Vertreter/Vertreterin benannt werden.
  11. Die weiteren Beisitzer/Beisitzerinnen unterstützen den Vorstand in seiner Arbeit.
  12.  
  13. Die Aufgaben des/der Zuchtleiters/Zuchtleiterin sind in § 14 geregelt.
  14. Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht nach Maßgabe des § 12 (2) g und h  beschränkt.

  

§ 11 - Der Beirat 

  1. Der Beirat besteht aus dem/der Vorsitzenden und den Vertretern der Kreisschäfer- und Schafhaltervereinen, die kooperierende Mitglieder im HVSZH sind. Das Stimmreicht ist an die kooperierende Mitgliedschaft des Vereins gebunden. Der entsandte Vertreter muss auch persönliches Mitglied im HVSZH sein.
  2. Weitere sachkundige Mitglieder können vom Vorstand gem. § 10 (e) als Beiratsmitglieder berufen werden. Diese Berufung gilt für 4 Jahre.
  3. Der/Die Zuchtleiter/Zuchtleiterin gehört dem Beirat mit beratender Stimme an.
  4. Dem Beirat obliegen:
    1. Vorschläge über die Höhe der festzusetzenden Beiträge und Gebühren an die Mitgliederversammlung;
    2. Vorschläge zur Festlegung der Absatzveranstaltungen, Schauen und Prämierungen an die Züchterversammlung;
    3. Vorschläge zur Wahl der Vorstandsmitglieder an die Mitgliederversammlung;
  5. Vorschläge zur Zuchtbuchordnung sowie zur Änderung der Zuchtbuchordnung und grundsätzlicher züchterischer Maßnahmen an die Züchterversammlung.
  6. Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung 10 Tage vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in den einschlägigen Fachzeitschriften sowie der Internetseite des HVSZH bekanntzugeben. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  7. Über die Beiratssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom/von der Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin und Protokollführer/Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Jedem Beiratsmitglied ist das Protokoll über die Beiratssitzung zu übersenden. Erfolgt 3 Wochen nach Absenden des Protokolls kein schriftlicher Einwand, gilt das Protokoll als genehmigt.

  

§ 12 - Die Mitgliederversammlung 

  1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar innerhalb des ersten Quartals nach Schluß des Geschäftsjahres. Weitere Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in den einschlägigen Fachzeitschriften sowie der Internetseite des HVSZH bekanntzugeben.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen:
    1. Wahl des Vorstandes, Wiederwahl ist zulässig;
    2. Wahl der Rechnungsprüfer, Wiederwahl ist maximal 3 Jahre zulässig;
    3. Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes, des Beirates und der Züchterversammlung;
    4. Festsetzung der Beiträge und Gebühren;
    5. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
    6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung (einschließlich deren Bestandteile);
    7. Genehmigung von Verträgen, soweit sie finanzielle Verpflichtungen über einen Jahresbetrag von EUR 5.000,-- im Einzelfall überschreiten;
    8. Genehmigung zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundeigentum des Verbandes;
    9. Entscheidungen über Beschwerden und Einsprüche gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluß eines Mitgliedes durch den Vorstand;
    10. Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes;
  3. Auflösung und Liquidation des Verbandes.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösungsbeschlüssen ist eine Mehrheit von Dreiviertel der Mitglieder erforderlich. Sind diese nicht anwesend, so ist binnen drei Monaten eine zweite Mitglieder-versammlung mit der gleichen Tagesordnung zu berufen, in welcher ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einfacher Stimmenmehrheit Beschluss gefasst wird. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist hierauf hinzuweisen.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen; das Protokoll ist vom/von der Protokollführer/Protokollführerin und dem/der Versammlungsleiter/ Versammlungsleiterin zu unterzeichnen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Vorstands- und Beiratsmitgliedern zu übersenden; auch jedem Mitglied ist auf Antrag das Protokoll der Mitgliederversammlung zuzusenden. Erfolgt 3 Wochen nach Absendung des Protokolls kein schriftlicher Einwand, gilt das Protokoll als genehmigt.
  6. Zu den Mitgliederversammlungen sind die zuständige Hessische Landesverwaltung und die Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände e.V. einzuladen.

  

§ 13 - Die Züchterversammlung 

  1. Die Züchterversammlung ist die Versammlung der aktiven Herdbuchzüchter. Sie wird vom/von der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/Stellvertreterin geleitet.
    Der Züchterversammlung obliegen:
    1. Festlegung des Zuchtprogrammes und der Züchtungsmethoden;
    2. Vorschläge zur Ausgestaltung der Zuchtbuchordnung;
    3. Vorschläge über Gebühren bei Bewertungen und Absatzveranstaltungen an die Mitgliederversammlung;
    4. Festlegung von Absatzveranstaltungen, Schauen und Prämierungen;
    5. Vorschläge für die Besetzung der Bewertungskommission und der Widerspruchskommission an den Vorstand.
  2. Jährlich findet mindestens eine Züchterversammlung statt; mit der Einberufung ist die Tagesordnung den Mitgliedern 10 Tage vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in den einschlägigen Fachzeitschriften sowie der Internetseite des HVSZH bekanntzugeben.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Züchterversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden entscheidet; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Über die Züchterversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom/von der Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin und dem/der Protokollführer/ Protokollführerin zu unterzeichnen.
  5. Jedem Züchter ist das Protokoll der Züchterversammlung zuzusenden. Erfolgt 3 Wochen nach Absendung des Protokolls kein schriftlicher Einwand, gilt das Protokoll als genehmigt.

  

§ 14 - Der Zuchtleiter 

Der/Die Zuchtleiter/Zuchtleiterin ist der/die Verantwortliche für die Zuchtarbeit im Sinne der Verordnung über Zuchtorganisationen. Er/Sie berät den Vorstand, den Beirat, die Züchterversammlung und die Mitgliederversammlung in allen züchterischen Fragen.

  

§ 15 - Geschäftsführung 

Zur Führung der laufenden Geschäfte unterhält der Verband eine Geschäftsstelle. Dem/der Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung; mit dieser Tätigkeit kann er/sie auch eine andere Person betrauen.

  

§ 16 - Auslagenersatz 

Auslagen können auf Antrag erstattet werden. Die Erstattung von Reisekosten und Tagegeldern erfolgt in sinngemäßer Anwendung des Hessischen Reisekostengesetzes. Ausnahmeregelungen obliegen dem Vorstand.

  

§ 17 - Auflösung und Liquidation 

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung nach § 12 (3).
  2. Bei Auflösung fällt ein verbleibender Liquidationsüberschuss an die zuständige landwirtschaftliche Berufsvertretung zur Förderung der Schafzucht im Vereinsgebiet.

  

ANLAGE: - Zuchtbuchordnung

Alsfeld-Eudorf, den 28. März 2009

 


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