Tierschutz-Schlachtverordnung
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung
(Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)
(Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Grundsätze
§ 4 Sachkunde
§ 5 Treiben und Befördern von Tieren innerhalb einer Schlachtstätte
Abschnitt 2 Vorschriften über Schlachtbetriebe
§ 6 Anforderungen an die Ausstattung
§ 7 Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren
§ 8 Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden
§ 9 Betreuen von Tieren, die in Behältnissen angeliefert werden
Abschnitt 3 Vorschriften über das Aufbewahren von Speisefischen und Krustentieren
§ 10 Aufbewahren von Speisefischen
§ 11 Aufbewahren von Krustentieren
Abschnitt 4 Vorschriften über das Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren
§ 12 Ruhigstellen warmblütiger Tiere
§ 13 Betäuben, Schlachten und Töten
§ 14 Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlußbestimmungen
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 17 Übergangsvorschriften
§ 18 Inkrafttreten
Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung - TierSchlV)*)**)
- des § 2a Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254), von denen Satz 1 gemäß Artikel 48 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (B GBl. I S. 278) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr sowie
- des § 2a Abs. 1, des § 4b, des § 16 Abs. 5 Nr. 4 sowie des § 21b des Tierschutzgesetzes
jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutzkommission:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich1. das Betreuen von Tieren in einer Schlachtstätte,
2. das Aufbewahren von Speisefischen und Krustentieren,
3. das Ruhigstellen und Betäuben vor dem Schlachten oder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen bestimmt sind,
4. das Schlachten oder Töten der in Nummer 3 genannten Tiere,
5. das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren bei einer behördlich veranlaßten Tötung.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden bei
1. einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen unerläßlich sind,
2. weidgerechter Ausübung der Jagd,
3. zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
4. einem Massenfang von Fischen, wenn es auf Grund des Umfangs und der Art des Fangs nicht zumutbar ist, eine Betäubung durchzuführen.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. EG Nr. L 340 s. 21).
**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 s. 8), zuletzt geändert durch Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.
Begriffsbestimmungen
1. Hausgeflügel:
Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben und Wachteln, soweit sie Haustiere sind;
2. Gatterwild:
in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und Wildschweine;
3. Eintagsküken:
Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden;
4. kranke oder verletzte Tiere:
Tiere mit gestörtem Allgemeinbefinden oder einer Verletzung, die mit erheblichen Schmerzen oder Leiden verbunden ist;
5. Betreuen:
das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des Beförderns von Tieren innerhalb einer Schlachtstätte;
6. Hausschlachtung:
das Schlachten außerhalb eines Schlachtbetriebes, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll;
7. Schlachtbetrieb:
eine Schlachtstätte, in der warmblütige Tiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet werden.
Allgemeine Grundsätze
(2) Vorrichtungen zum Ruhigstellen sowie Ausrüstungen und Anlagen für das Betäuben, Schlachten oder Töten der Tiere sind so zu planen, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, daß ein rasches und wirksames Betäuben und Schlachten oder Töten möglich ist.
Sachkunde
(2) Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen oder Geflügel darf im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nur schlachten oder im Zusammenhang hiermit ruhigstellen oder betäuben, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist. Abweichend von Satz 1 genügt es in Schlachtbetrieben, in denen Hausgeflügel im Wasserbad betäubt wird, wenn die Personen, die diese Tiere von Hand betäuben oder schlachten sowie Personen, die die Aufsicht beim Ruhigstellen, Betäuben und Schlachten der Tiere ausüben, im Besitz einer Sachkundebescheinigung sind; letztere müssen während der Schlachtzeit ständig in dem Betrieb anwesend sein.
(3) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 nachgewiesen worden ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllt sind. Die Sachkundebescheinigung bezieht sich auf die Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, auf die sich die Prüfung nach Absatz 4 oder die Ausbildung nach Absatz 7 Nr. 2 erstreckt hat.
(4) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine Prüfung der Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
1. im Bereich der Kenntnisse:
a) Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie,
b) Grundkenntnisse des Verhaltens der Tiere,
c) tierschutzrechtliche Vorschriften,
d) Grundkenntnisse der Physik oder Chemie, soweit diese für die betreffenden Betäubungsverfahren notwendig sind,
e) Eignung und Kapazität der jeweiligen Betäubungsverfahren und
f) Kriterien einer ordnungsgemäßen Betäubung und Schlachtung von Tieren;
2. im Bereich der Fertigkeiten:
a) ordnungsgemäße Durchführung des Ruhigstellens, Betäubens und Schlachtens der Tiere und
b) Wartung der für das Betäuben und Schlachten notwendigen Geräte oder Einrichtungen.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(6) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten zulässig.
(7) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn
1. der erfolgreiche Abschluß eines Hochschulstudiums der Tiermedizin oder der Fischereibiologie oder
2. eine bestandene Abschlußprüfung in den Berufen Fleischer/Fleischerin, Tierwirt/Tierwirtin mit dem Schwerpunkt Geflügelhaltung, Tierpfleger/Tierpflegerin der Fachrichtung Haustierpflege oder Landwirt/Landwirtin
nachgewiesen wird und keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bestehen.
(8) Die Sachkundebescheinigung ist zu entziehen, wenn Personen mehrfach nicht unerheblich gegen Anforderungen dieser Verordnung verstoßen haben und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieses auch weiterhin geschehen wird.
Treiben und Befördern von Tieren innerhalb einer Schlachtstätte
(2) Treibhilfen dürfen nur zum Leiten der Tiere verwendet werden. Die Anwendung elektrischer Treibgeräte ist verboten. Abweichend von Satz 2 ist die Anwendung elektrischer Treibgeräte bei gesunden und unverletzten über einem Jahr alten Rindern und über vier Monate alten Schweinen, die die Fortbewegung im Bereich der Vereinzelung vor oder während des unmittelbaren Zutriebs zur Fixationseinrichtung verweigern, zulässig. Sie dürfen nur insoweit und in solchen Abständen angewendet werden, wie dies zum Treiben der Tiere unerläßlich ist; dabei müssen die Tiere Raum zum Ausweichen haben. Die Stromstöße dürfen nur auf der Hinterbeinmuskulatur und mit einem Gerät verabreicht werden, das auf Grund seiner Bauart die einzelnen Stromstöße automatisch auf höchstens zwei Sekunden begrenzt.
(3) Behältnisse, in denen sich Tiere befinden, dürfen nicht gestoßen, geworfen oder gestürzt werden. Behältnisse, in denen sich warmblütige Tiere befinden, müssen sich stets in aufrechter Stellung befinden, es sei denn, sie werden zum automatischen Ausladen von Hausgeflügel so geneigt, daß die Tiere nicht übereinanderfallen. Tiere dürfen nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden aus den Behältnissen entladen werden.
Abschnitt 2
Vorschriften über Schlachtbetriebe
§ 6
Anforderungen an die Ausstattung1. Tiere, die nicht in Behältnissen angeliefert werden, nur eine möglichst geringe, 20 Grad nicht übersteigende Neigung überwinden müssen oder
2. Tiere in Behältnissen in aufrechter Stellung entladen werden.
(2) Der Betreiber eines Schlachtbetriebes hat sicherzustellen, daß der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich der Tiere trittsicher ist. Treibgänge müssen so angelegt sein, daß das selbständige Vorwärtsgehen der Tiere gefördert wird. Treibgänge und Rampen müssen mit einem geeigneten Seitenschutz versehen sein, der so beschaffen ist, daß ihn die Tiere nicht überwinden, keine Gliedmaßen herausstrecken und sich nicht verletzen können. Treibgänge und Rampen dürfen höchstens eine Neigung von 20 Grad aufweisen. Die Neigung der Treibgänge zur Betäubungseinrichtung darf höchstens 10 Grad, für Rinder höchstens 7 Grad betragen.
Allgemeine Vorschriften über das Betreuen von Tieren
(2) Tiere, die nach ihrer Ankunft nicht sofort der Schlachtung zugeführt werden, sind
1. mit jederzeit zugänglichem Wasser in ausreichender Qualität zu versorgen und
2. mit geeignetem Futter zu versorgen, wenn die Tiere nicht innerhalb von sechs Stunden nach der Anlieferung der Schlachtung zugeführt werden.
Für diese Tiere ist ferner eine ausreichende Lüftung sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht für Tiere, die sich in Behältnissen befinden und die innerhalb von zwei Stunden nach der Anlieferung der Schlachtung zugeführt werden.
(3) Werden Tiere in einem Stall untergebracht, der auf elektrisch betriebene Lüftung angewiesen ist, so muß eine Alarmanlage vorhanden sein, die den betreuenden Personen eine Betriebsstörung meldet. Die Alarmanlage muß regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden.
(4) Falls bei einem Stromausfall keine ausreichende Versorgung der Tiere sichergestellt ist, muß ein Notstromaggregat einsatzbereit gehalten werden.
(5) Tiere, die untereinander auf Grund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft unverträglich sind, müssen getrennt untergebracht werden.
(6) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten.
(7) Es muß sichergestellt sein, daß Mist, Jauche und Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus den Stallungen und Buchten entfernt werden oder daß regelmäßig mit trockenem, sauberen Material eingestreut wird.
(8) Zur Betreuung der Tiere muß eine geeignete Beleuchtung zur Verfügung stehen.
(9) Die Tiere dürfen erst unmittelbar vor der Schlachtung oder Tötung an den Platz der Schlachtung oder Tötung gebracht werden.
Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden
(2) Tiere, die nach der Entladung nicht sofort der Schlachtung zugeführt werden, sind so unterzubringen, daß
1. die Tiere ungehindert liegen, aufstehen und sich hinlegen können,
2. für jedes Tier eine Liegefläche vorhanden ist, die hinsichtlich der Wärmeableitung die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, und
3. für jedes Tier eine Freßstelle vorhanden ist.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, sofern die Tiere innerhalb von sechs Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung zugeführt werden. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, sofern die Tiere innerhalb von zwölf Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung zugeführt werden.
(3) Milchgebenden Tieren, die nach ihrer Ankunft nicht sofort der Schlachtung zugeführt werden, ist unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des letzten Melkens in Abständen von höchstens 15 Stunden unter Vermeidung von Schmerzen die Milch zu entziehen.
Betreuen von Tieren, die in Behältnissen angeliefert werden
Abschnitt 3
Vorschriften über das Aufbewahren von Speisefischen und Krustentieren
§ 10Aufbewahren von Speisefischen
(2) § 7 Abs. 6 gilt entsprechend. Tote Fische sind unverzüglich aus dem Behälter zu entfernen.
(3) An Endverbraucher, ausgenommen Gaststätten und ähnliche Einrichtungen, dürfen Fische nicht lebend abgegeben werden.
Aufbewahren von Krustentieren
Abschnitt 4 Vorschriften über das Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren
§ 12Ruhigstellen warmblütiger Tiere
(2) Es ist verboten, Tiere ohne vorherige Betäubung aufzuhängen. Satz 1 gilt nicht für Hausgeflügel, wenn die Betäubung spätestens drei Minuten nach dem Aufhängen erfolgt.
(3) Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, Tiere ruhigzustellen oder zur Bewegung zu veranlassen.
(4) Tiere dürfen vor der Betäubung erst ruhiggestellt werden, wenn die ausführende Person zur sofortigen Betäubung oder Tötung der Tiere bereitsteht.
Betäuben, Schlachten und Töten
(2) Betäubungsgeräte und -anlagen sind an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls mehrmals täglich zu reinigen. Am Schlachtplatz sind Ersatzausrüstungen einsatzbereit zu halten. Diese sind in zeitlich erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Mängel müssen unverzüglich abgestellt werden. Satz 2 gilt nicht für Wasserbadbetäubungsanlagen.
(3) Wer ein Tier schlachtet oder anderweitig mit Blutentzug tötet, muß sofort nach dem Betäuben, und zwar für die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Betäubungsverfahren innerhalb des jeweils in Spalte 2 festgelegten Zeitraumes, mit dem Entbluten beginnen. Er muß das Tier entbluten, solange es empfindungs- und wahrnehmungsunfähig ist. Bei warmblütigen Tieren muß er dafür sorgen, daß durch Eröffnen mindestens einer Halsschlagader oder des entsprechenden Hauptblutgefäßes sofort ein starker Blutverlust eintritt. Die Entblutung muß kontrolliert werden können. Der Betreiber eines Schlachtbetriebes, in dem Hausgeflügel durch Halsschnittautomaten entblutet wird, muß sicherstellen, daß durch den Automaten nicht entblutete Tiere von Hand entblutet werden.
(4) Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten am Tier erst durchgeführt werden, wenn keine Bewegungen des Tieres mehr wahrzunehmen sind. Geschächtete Tiere dürfen nicht vor Abschluß des Entblutens aufgehängt werden. Bei Tötungen ohne Blutentzug dürfen weitere Eingriffe am Tier erst nach Feststellung des Todes vorgenommen werden.
(5) Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muß diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten betäuben. Ohne vorherige Betäubung dürfen
1. Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt, und
2. Aale, wenn sie nicht gewerbsmäßig gefangen werden, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens geschlachtet oder getötet werden.
(6) Wirbeltiere dürfen nur nach Maßgabe der Anlage 3 betäubt oder getötet werden. § 8 der Verordnung über das Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung bleibt unberührt.
(7) Der Betreiber einer Brüterei hat sicherzustellen, daß nicht schlupffähige Küken nach Beendigung des Brutvorganges unverzüglich getötet werden. Dies kann zusammen mit den übrigen Brutrückständen in einem Homogenisator erfolgen.
(8) Krusten- und Schalentiere, außer Austern, dürfen nur in stark kochendem Wasser getötet werden; das Wasser muß sie vollständig bedecken und nach ihrer Zugabe weiterhin stark kochen. Abweichend von Satz 1 dürfen Schalentiere in über 100 Grad Celsius heißem Dampf getötet werden.
Behördliche Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren
1. andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum Zwecke ihrer Erprobung zulassen;
2. andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren für behördlich veranlaßte Tötungen zulassen, soweit die Tiere mit ihnen unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden sicher betäubt und getötet werden und weitere Eingriffe am Tier erst nach Feststellung seines Todes vorgenommen werden;
3. die Elektrokurzzeitbetäubung abweichend von Anlage 3 Teil II Nr. 3.2 mit einer Mindeststromflußzeit von zwei Sekunden und abweichend von Anlage 3 Teil II Nr. 3.3 bei Rindern über sechs Monaten ohne elektrische Herzdurchströmung als Betäubungsverfahren zulassen, soweit es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft die Anwendung anderer Betäubungsverfahren untersagen.
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlußbestimmungen
§ 15Ordnungswidrigkeiten
1. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 oder 3 über das Treiben oder Befördern der Tiere zuwiderhandelt,
2. als Betreiber eines Schlachtbetriebes einer Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 6 oder 9, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 3 oder § 9 Satz 1 über das Betreuen der Tiere zuwiderhandelt,
3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3 als Betreiber eines Schlachtbetriebes ein Tier nicht betäubt, nicht oder nicht rechtzeitig schlachtet oder nicht oder nicht rechtzeitig tötet oder
4. entgegen § 11 ein Krustentier aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 ein Tier ruhigstellt, betäubt oder schlachtet,
2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, daß der Boden trittsicher ist,
3. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 ein warmblütiges Tier aufhängt,
4. entgegen § 12 Abs. 3 ein elektrisches Betäubungsgerät verwendet,
5. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 als Betrieber eines Schlachtbetriebes eine Ersatzausrüstung nicht einsatzbereit hält,
6. einer Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 über das Entbluten der Tiere zuwiderhandelt,
7. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 5 nicht sicherstellt, daß ein Tier von Hand entblutet wird,
8. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1, 2 oder 3 an einem Tier weitere Schlachtarbeiten durchführt, ein geschächtetes Tier aufhängt oder bei Tötungen ohne Blutentzug weitere Eingriffe an einem Tier vornimmt,
9. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig betäubt,
10. entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit
a) Anlage 3 Teil I oder
b) Anlage 3 Teil II
aa) Nr. 1.1 Satz 1, Nr. 1.2, 2.1, 3.1 Satz 1 oder Satz 3, erster Teilsatz, Nr. 3.3 Satz 1 oder 3, 3.8 Satz 3, Nr. 4.1, 4.3, 4.8, 4.9, 5 Satz 1, Nr. 8, 9 oder 10,
bb) Nr. 3.7 Satz 1 Nr. 3.7.2 oder Nr. 3.7.3 oder
cc) Nr. 3.10 oder 3.11 Satz 1, 2, 3 oder 4
ein Tier betäubt oder tötet oder
11. entgegen § 13 Abs. 7 Satz 1 nicht sicherstellt, daß ein nicht schlupffähiges Küken getötet wird.
Außerkrafttreten von Vorschriften
1. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 216 Abschnitt I des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469);
2. mit Ausnahme des § 8, die Verordnung über das Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
3. a) die Verordnung über das Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 12 der Verordnung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2413);
b) § 18 Abs. 1 Nr. 27 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254);
4. die Verordnung Nr. 49 über das Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;
5. die Änderung der Verordnung über das Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;
6. das Gesetz über das Schlachten von Tieren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung;
7. die Verordnung über das Schlachten von Tieren nach jüdischem Ritus in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1-b, veröffentlichten bereinigten Fassung (Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige Nord-Rheinprovinz;
8. die Anordnung über das Tierschlachten auf jüdische Weise in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7833-2-1-c, veröffentlichten bereinigten Fassung (Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 762) für die ehemalige Provinz Westfalen.
Übergangsvorschriften
(2) Elektrische Treibgeräte, die sich am 1. April 1997 in Gebrauch befinden und den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 4 nicht entsprechen, dürfen bis zum 1. April 1999 angewendet werden.
(3) Das Verbot nach § 1 2 Abs. 2 Satz 1 gilt bis zum 31. Dezember 2003 nicht bei Truthühnern, wenn die Betäubung spätestens sechs Minuten nach dem Aufhängen erfolgt.
Inkrafttreten
1. § 6 Abs. 1 im Hinblick auf Schlachtbetriebe, die am 1. April 1997 in Betrieb sind, am 1. April 1998;
2. § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 am 1. April 1998;
3. § 12 Abs. 1 Satz 2 und 4, § 15 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Anlage 3 Teil II Nr. 3.7 Satz 1, Nr. 3.7.2, Nr. 3.7.3, Nr. 4.4.1 und Nr. 4.6.3 am 1. April 2001;
4. § 15 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Anlage 3 Teil II Nr. 3.10 und Nr. 3.11 Satz 1 bis 3 am 1. April 1999.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. März 1997
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Jochen Borchert



